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Satzung

Fachforum für Verkehrsunternehmen (FV)

gegründet am 3. April 1950 als „Freie Vereinigung von Fachleuten öffentlicher Verkehrsbetriebe“
(Fassung vom 10. November 2021)

§ 1 Zweck

1. Das FV bezweckt,
a) den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, ihre in Verkehrsunternehmen gesammelten Erfahrungen
auszutauschen, um sich auf diese Weise gegenseitig fachlich zu unterstützen;
b) geeigneten Nachwuchs für die Verkehrsunternehmen heranzubilden und für dessen Weiterbildung
zu sorgen;
c) den Zusammenhalt der Mitglieder zu pflegen.

2. Zur Erreichung der in Ziffer 1 genannten Ziele dienen Vortrags‐Veranstaltungen und Zusammenkünfte.

3. Der Zweck des „FV“ ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.


§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Die Vereinigung führt nunmehr den Namen „Fachforum für Verkehrsunternehmen“(abgekürzt „FV“).

2. Der Sitz des FV befindet sich am Ort des Geschäftssitzes des jeweiligen Vorsitzenden des Vorstandes.

3. Das Geschäftsjahr des FV ist das Kalenderjahr.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder in verantwortlicher Stellung stehende Angehörige eines Verkehrsunternehmens
oder einer Gemeinschaft bzw. eines Verbandes von Verkehrsunternehmen werden.

2. Die Anmeldung zur Aufnahme in die Mitgliedschaft ist an den Vorsitzenden des Vorstandes des FV zu
richten. In der Anmeldung sind die berufliche Ausbildung und die Position im Unternehmen kurz
anzugeben.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit den Beisitzern.

4. Mitglieder, die in den Ruhestand treten, können die Mitgliedschaft fortsetzen.
Mitglieder scheiden jedoch aus der Mitgliedschaft des FV aus, wenn sie ihr Dienstverhältnis in einem
Verkehrsunternehmen oder in einer Gemeinschaft bzw. in einem Verband von Verkehrsunternehmen
aufgeben und eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die das Tätigkeitsgebiet der übrigen Mitglieder, der
Verkehrsunternehmen oder einer Gemeinschaft bzw. eines Verbandes von Verkehrsunternehmen
berühren kann.
Ob dieser Sachverhalt vorliegt, entscheidet der Vorstand mit den Beisitzern.
Personen, die nach Satz 2 aus der Mitgliedschaft ausgeschieden sind, können als Mitglieder wieder
aufgenommen werden, wenn der Grund für das Ausscheiden entfallen ist.

5. Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod eines Mitgliedes;
b) durch den Austritt, den jedes Mitglied mit Wirkung zum Ende eines Kalendermonats gegenüber dem
Vorsitzenden des Vorstandes erklären kann;
c) durch Ausschluss auf Grund eines gemeinsamen Beschlusses des Vorstandes und der Beisitzer, wenn
gegen das Verhalten des Mitgliedes begründete Beanstandungen vorliegen;
d) wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und zwei Mahnung erfolglos geblieben
sind.

6. Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 4 Satz 2 und gegen einen Beschluss gemäß Abs. 5 c ist die
Beschwerde an die Mitgliederversammlung gegeben, die hierüber mit einfacher Stimmenmehrheit
entscheidet.

7. Das FV besteht im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort. Der
Ausscheidende hat auf das Vermögen des FV keinen Anspruch, auch Rechte aus den §§ 738, 740 BGB
stehen ihm nicht zu.


§ 4 Organe

Organe des FV sind:
a) der Vorstand;
b) die Beisitzer;
c) die Mitgliederversammlung.


§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.

2. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter werden von einer ordentlichen Mitgliederversammlung
für jeweils drei Jahre gewählt; sie können auf Beschluss der Mitgliederversammlung ihr Amt über drei
Jahre hinaus noch für ein viertes Jahr beibehalten. Wiederwahl ist, auch im Falle des Absatzes 3,zulässig.

3. Außer im Falle des Absatzes 2 Satz 1, zweiter Halbsatz scheidet alljährlich ein Drittel der Mitglieder aus
dem Vorstand aus, erstmalig in alphabetischer Namensreihenfolge, anschließend nach jeweils
dreijähriger Amtsdauer.

4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des
Vermögens des FV. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter verteilen unter sich die Abwicklung der
Geschäfte.

5. Der Vorsitzende, oder in dessen Abwesenheit einer seiner Stellvertreter, leitet die
Mitgliederversammlung.

6. Der Vorstand vertritt das FV in allen Angelegenheiten nach außen hin, insbesondere auch in
Rechtsangelegenheiten. Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des FV vornimmt, haften seine Mitglieder nur mit dem Vermögen des FV. Bei Eingehung von Verpflichtungen für das FV muss der
Vorstand die Haftung der Mitglieder auf das Vermögen des FV beschränken.


§ 6 Beisitzer

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt außer dem Vorstand für jeweils drei Jahre drei Beisitzer.
Auf die Beisitzer finden die Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.

2. Die Beisitzer haben den Vorstand zu beraten; sie sind deshalb in allen wichtigen Angelegenheiten vom
Vorstand zu hören.


§ 7 Ehrenmitglieder

1. Das FV kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen; diese sind von der
Beitragsleistung freigestellt.

2. Die Ernennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und nur auf Antrag durch schriftliche Abstimmung.


§ 8 Außerordentliche Mitglieder

Als außerordentliches Mitglied kann jeder aufgenommen werden, der im Verkehrsleben an
verantwortlicher Stelle tätig ist, aber die Bedingungen des § 3 Abs. 1 nicht erfüllt; die Aufnahme von
Firmenvertretern ist jedoch ausgeschlossen. Im Übrigen gelten für außerordentliche Mitglieder die
Bestimmungen des § 3 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.


§ 9 Gäste

1. Die Teilnahme von Gästen an Veranstaltungen des FV ist von der Zustimmung des Vorstandes abhängig.

2. Gäste sollen erstmalig vor Eintritt in die Tagesordnung der Versammlung vorgestellt werden.


§ 10 Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Bei Bedarf kann diese auch in Form einer virtuellen oder einer Hybridveranstaltung durchgeführt werden. Mitgliedern wird somit ermöglicht, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Versammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben
(Stimmbotschaft).

2. In dringenden Fällen oder auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitgliedern hat der Vorsitzende im Auftrag des Vorstandes und im Einvernehmen mit den Beisitzern eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden im Auftrag des Vorstandes und im Benehmen mit den Beisitzern einberufen. Die Festsetzung der Tagesordnung ist Sache des Vorstandes.

4. Spätestens 14 Tage vor jeder Mitgliederversammlung hat der Vorstand die Mitglieder mit Angabe der
Tagesordnung schriftlich einzuladen.

5. Tagesordnungspunkte, die wegen Zeitmangels in einer Mitgliederversammlung nicht erledigt worden
sind, haben den Vorrang für die nächste Mitgliederversammlung.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) den Jahresbericht und den Kassenbericht;
b) die Entlastung des Vorstandes;
c) die Wahl des Vorstandes und der Beisitzer;
d) die Wahl der Rechnungsprüfer, deren Amtszeit drei Jahre beträgt;
e) die Höhe des Mitgliedsbeitrages;
f) die Angelegenheiten, die nach dem Gesetz oder nach dieser Satzung ihrer Beschlussfassung
unterliegen.

7. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied mit je einer Stimme stimmberechtigt. Nicht anwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht durch anwesende, mit schriftlicher Vollmacht versehene Mitglieder ausüben lassen Nicht anwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht durch Stimmbotschaften ausüben.

8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Satzung
ordnungsgemäß einberufen ist.

9. Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit durch Gesetz oder durch diese Satzung nichts anderes
vorgeschrieben ist, die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des
Vorsitzenden. Auf Antrag erfolgt die Beschlussfassung durch Stimmzettel.

10. Satzungsänderungen müssen spätestens 14 Tage vor ihrer Beratung ihrem wesentlichen Inhalt nach
den Mitgliedern schriftlich vorgeschlagen werden. Über sie beschließt die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und der vertretenen
Stimmen.

11. Zur Prüfung der finanziellen Geschäftsführung und des Vermögens des FV bestellt die ordentliche
Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre zwei Prüfer und einen Stellvertreter aus der Reihe der
Mitglieder.

12. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Bericht an die Mitglieder zu geben.


§ 11 Beiträge

1. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben.

2. Jedes Mitglied hat das FV schriftlich zu ermächtigen, diesen Beitrag zum 1. April des laufenden Jahres
von einem von ihm anzugebenden Konto abbuchen zu lassen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von
der Mitgliederversammlung des Vorjahres festgesetzt. Das Mitglied hat für eine Deckung des Kontos für
den Einzug des Jahresbeitrags Sorge zu tragen; kann wegen Unterdeckung ein Mitgliedsbeitrag nicht
eingezogen werden, trägt das Mitglied die dem FV daraus entstehenden Kosten.


§ 12 Ausübung der Ämter

Die Ämter des FV sind Ehrenämter. Auslagen, die durch die Führung der Geschäfte des FV entstehen, können auf Beschluss des Vorstandes mit Zustimmung der Beisitzer ersetzt werden.


§ 13 Auflösung

1. Die Auflösung des FV kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der auf der ordentlichen
Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Stimmen erforderlich.

3. Die Mitgliederversammlung, die nach den Absätzen 1 und 2 die Auflösung des FV beschließt, hat zugleich über die Verwendung des Vermögens des FV mit der in Abs. 2 festgesetzten Stimmenmehrheit
Beschluss zu fassen.

4. Nach ordnungsgemäß gefasstem Auflösungsbeschluss hat der letzte Vorstand zusammen mit den letzten Beisitzern die Liquidation des FV zu besorgen.


§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Fassung der Satzung ist in der Mitgliederversammlung des FV am 10. November 2021
beschlossen worden und tritt sofort in Kraft.